das neue
Punkteabbausystem FES
(Fahreignungsseminar)
gültig ab 01.05.2014 ...
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... besteht aus
zwei Teilen
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Verkehrspädagogische Teilmaßnahme
hier in der Fahrschule
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Verkehrspsychologische
Teilmaßnahme
in einer Praxis
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max.
6 Teilnehmer
2 Sitzungen (Module)
a 90 Minuten
mit
einem Verkehrspädagogen
Zwischen den beiden
Sitzungen muss mindestens 1 Woche vergehen
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max. 1 Teilnehmer
2 Sitzungen (Module)
a 75 Minuten
mit einem Verkehrspsychologen
Zwischen
den beiden Sitzungen müssen mindestens 3
Wochen vergehen
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Erst wenn beide
Teilmaßnahmen
erfolgreich absolviert wurden
kann die Teilnahmebescheinigung zum Punkteabbau ausgestellt werden
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer beträgt 3 Wochen und 1
Tag
Durch das FES Seminar kann 1 Punkte Rabatt erworben werden
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Inhalte der beiden Module
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Inhalte der beiden Sitzungen
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Anmeldung
zum Seminar >>> <<< online
anmelden |

Quelle: BMVBS
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Punkteregel ab 01.05.2014
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Einfacher
Drei Maßnahmenstufen: Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die
Vormerkung ohne weitere Maßnahme. Wer 4 bis 5 Punkte erreicht
(1. Stufe), erhält eine Ermahnung und eine Information über
das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar
freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. Beim Punktestand
von 6 bis 7 (2. Stufe) erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein
Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, in dieser Stufe allerdings
ohne Punktabbaumöglichkeit. Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr
(3. Stufe) führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Von sieben auf drei Kategorien: Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem
unterscheidet nur noch zwischen drei Kategorien: Die jeweiligen Verstöße
werden mit 1, 2 oder 3 Punkten bewertet. Das verringert die Komplexität
der Berechnungen. Diese gröbere Einstufung reicht für die
Bewertung des Verkehrssicherheitsrisikos aus.
Schwere und besonders schwere Verstöße sowie Straftaten:
Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot werden als schwere Verstöße
mit 1 Punkt bewertet. Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelfahrverbot
sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis werden als besonders
schwere Verstöße eingestuft und mit 2 Punkten bewertet.
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis sind eine eigene Kategorie,
die mit 3 Punkten bewertet wird.
Die Tilgungshemmung entfällt. Ein neuer Verstoß führt
nicht mehr dazu, dass eine bereits eingetragene Tat länger gespeichert
bleibt. Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen:
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren, Straftaten
ohne Entziehung der Fahrerlaubnis nach 5 Jahren, besonders schwere
Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten
nach 2,5 Jahren. Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils
einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu
ermöglichen.
Gerechter
Einheitliche Fahreignungsseminare im Sinne der Verkehrssicherheit:
Die bisherigen Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen
bleiben nur noch im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erhalten. Für
das Fahreignungs-Bewertungssystem wurde speziell ein neues Fahreignungsseminar
konzipiert. Es verbindet verkehrspädagogische mit verkehrspsychologischen
Elementen und verhindert ein reines "Absitzen".
Verbesserte Qualitätssicherung: Das Fahreignungsseminar wird zunächst
in einem 5-jährigen Modellversuch bei freiwilliger Teilnahme erprobt
und von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich überprüft.
Freiwilliger Punkteabbau führt zu besserem Fahrverhalten: Im Rahmen
des Modellversuchs kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht
werden. Hierdurch kann 1 Punkt abgebaut werden bei einem Punktestand
von 1 bis 5 Punkten, allerdings nur einmal innerhalb des Fünfjahreszeitraums.
Anhebung der Eintragungsgrenze: Der Punkteeintrag erfolgt erst ab einem
Bußgeld von 60 Euro (bisher 40 Euro).
Transparenter
Konzentration auf Verkehrssicherheit: Im Fahreignungsregister
werden verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Auf die Erfassung
von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit
haben, wird verzichtet.
Berechnung des Punktestandes: Punkte entstehen am Tattag und werden
für die Berechnung des Punktestandes so lange herangezogen, wie
die Tilgungsfrist für die betreffende Tat noch nicht abgelaufen
ist. Hierdurch soll das Taktieren von Wiederholungstätern vermieden
werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand noch vorübergehend
zu drücken.
Einheitliche Berechnung der Tilgungsfristen: Der Beginn der Fristen
wird nicht mehr von der Art der Entscheidung abhängen - heute
deren Rechtskraft oder Tag des ersten Urteils oder Tag der Unterzeichnung
des Strafbefehls -, sondern einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung
beginnen.
Information steht obenan: Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung
und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert. Bereits vor Inkrafttreten
der Reform wurde ermöglicht, dass im Internet mittels des neuen
Personalausweises ein Antrag auf Auskunft zum Punktestand auch elektronisch
gestellt werden kann.
© Quelle Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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02. Was wird im Verkehrszentralregister
eingetragen ?
ab 01.05.2014:
nur noch die in Anlage
13 FeV genannten Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten
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03. Was wird ab dem 01.05.2014 nicht
mehr eingetragen ?
Es entfallen
zukünftig
Eintragung,
die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit
haben.
Geahndet werden diese Verstöße strafrechtlich usw. selbstverständlich
auch in Zukunft
z. B. entfällt die Eintragung folgender Straftaten:
- Beleidigung im Straßenverkehr
- Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz
- Kennzeichenmissbrauch (sofern ohne Fahrverbot)
- Unfall mit leichter Verletzung (sofern ohne Fahrverbot)
z. B. entfällt dieEintragung folgender Ordnungswidrigkeiten:
- Unberechtigtes Befahren der Umweltzone
- Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
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04. Wie erfahre ich meinen Punktestand
?
Alle Menschen haben einen Anspruch
auf kostenlose Auskunft aus dem Verkehrszentralregister.
Der Antrag kann nur schriftlich per Post und nicht per eMail oder per
Telefax gestellt werden.
Bei der Punkteauskunft muss sichergestellt sein, dass kein
Unbefugter die persönlichen Daten erhält.
Der so genannte Identitätsnachweis erfolgt entweder durch eine amtliche
Beglaubigung der Unterschrift (Rathaus) oder durch lesbare Kopien des
Personalausweises oder des Passes (Vorder- und Rückseite)
Telefonische Auskünfte sind daher aus logischen
Gründen nicht möglich.
Hier haben wir Dir das Formular >>> <<< zum Download bereit
gestellt
Mit dem neuen >>> <<< ist
die Auskunft jetzt auch online möglich
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05.
Was geschieht mit Eintragungen, die es nach der
Reform nicht mehr gibt ?
Taten,
die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen
würden, werden zum 01.05.2014
gelöscht.
Die Löschung erfolgt automatisch. Damit werden eingetragene Punkte
gelöscht, die wegen einer in Zukunft nicht mehr eintragungsfähigen
Tat erfasst sind (z.B. 1 Punkt für Verstoß wegen Umweltzone).
Zudem reduziert sich das Register bei mehreren Eintragungen um solche
Delikte, die dann nicht eintragungsfähig sind (Beispiel: Punktekonto
weist aktuell 10 Punkte aus, davon 5 Punkte wegen Beleidigung und 1 Punkt
wegen Umweltzone - bleiben nur noch 4 Punkte nach der alten Punktebewertung,
die mit der Punktereform umgerechnet werden)
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06.
Wie viele Punkte gibt es für Verkehrsverstöße
?

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07. Was passiert mit den verbleibenden
Eintragungen ?
nach
oben
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08. Wie funktioniert
der neue Punkterabatt ?
Auch nach
neuem Recht soll ein Punkteabbau möglich
sein:
Wer beim Stand von 1 bis 5 Punkten am etwa 400 € teuren
Fahreignungsseminar (FES) freiwillig teilnimmt,
bekommt 1 Punkt erlassen
Achtung:
Dies ist im neuen System nur bis in der zweiten Ermahnungsstufe (gelb)
möglich
Danach können keine Punkte mehr abgebaut werden
Deswegen unbedingt vorher entscheiden und abbauen - bevor
es zu spät ist!
Wer also noch schnell nach altem Recht
- ein Aufbauseminar
oder/und
- die verkehrspsychologische Beratung
absolviert , dessen Rabatt (bis zu 6 Punkten) wird bei der Umstellung
seiner alten Punkte berücksichtigt.
Punkte durch freiwillige Seminarteilnahme können nur einmal in 5
Jahren abgebaut werden.
unsere Empfehlung:
den umfangreichen Punkterabatt nach altem Recht jetzt noch durch rechtzeitige
Teilnahme sichern
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09.
Welche Maßnahmen drohen ab 01.05.2014?
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Auch
im neuen Recht sind vier Stufen vorgesehen
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Punktesystem
alt
|
Punktesystem
neu FES
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Maßnahme
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00 - 07
|
00
- 03
|
Vormerkung
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08 - 13
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04
- 05
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Ermahnung
|
14 - 17
|
06
- 07
|
Verwarnung
|
18
|
8
|
Entziehung
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nach
oben
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10. Wie werden
sich die Tilgungsfristen ändern ?
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11. Welche
Verstöße
werden mit der Punktereform teurer ?
Delikte, die heute unter der neuen Eintragungsgrenze von € 60,-
liegen und wegen ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit weiterhin
eingetragen werden, insbesondere:
Handyverstoß von 40 € auf 60 €
Winterreifenpflicht von 40 € auf 60 €
rechtswidriges Verhalten an Schulbussen von 40 € auf
60 €
rechtswidriges Verhalten an Schulbussen bei Gefährdung von 50 € auf
70 €
Missachtung der Kindersicherungspflicht von 40 € auf 60 €
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei Gefährdung von 50 € auf
70 €
Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt von 50 € auf 70 €
Vorfahrtverstoß von 50 € auf 70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich von
40 € auf 60 €
Fahren ohne Zulassung von 50 € auf 70 €
Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten von 50 € auf 60 €
HU-Frist um mehr als 8 Monate überzogen von 40 € auf 60 €
Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) von 50 € auf 70 €
Delikte, die in Zukunft nicht mehr
eingetragen werden und deren Punktewegfall kompensiert
werden soll:
Umweltzone von 40 € auf 80 €
fehlendes Kennzeichen von 40 € auf 60 €
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage von 50 € auf
100 €
Kennzeichen abgedeckt von 50 € auf 65 €
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw von 380 € auf
570 €
Flyer Download >>> Punktereform
2014 VFBV e. V.
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12.
Anmeldung zum Seminar!
Die
Teilnehmerzahl ist gesetzlich
begrenzt
Wichtig: Rechtzeitig voranmelden und den Seminarplatz fest buchen,
vor Kursbeginn werden eventuelle freie Plätze vergeben
Anmeldung
zum Seminar >>> <<< online
anmelden
ACHTUNG:
Der gesetzte Termin im Anschreiben der Verwaltungsbehörde
ist der Abgabetermin für die Seminarteilnahmebescheinigung,nicht
der Anmeldetermin zum Seminar
...
und so geht es dann weiter
- wir
teilen Dir die genauen Kurstermine per
Email oder schriftlich mit
- dazu
bekommst Du auch eine Zahlungsaufforderung
mit Bankverbindung
- erst
wenn Du diese innerhalb der angegebenen
Frist beglichen hast,
ist der Seminarplatz fest gebucht und Du kannst teilnehmen
- sollten
wir keinen Zahlungseingang bis zu dem angegebenen
Termin feststellen,
müssem wir den für Dich reservierten Platz sofort anderweitig
vergeben
nach oben
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